§ 44 MedienG LSA - Arbeitsweise der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen worden sind und mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Versammlung zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Die Versammlung fasst Beschlüsse
- 1.
nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Nrn. 7, 12, 13, 15, 20, 36, 39a, 39b, 41 bis 47, 50 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder,
- 2.
im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist die Versammlung aus unvermeidbaren Gründen an einem rechtzeitigen Zusammentritt gehindert, ist eine Beschlussfassung in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren möglich; zuständige Fachausschüsse sind einzubeziehen. Über im schriftlichen Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse ist in der nächsten Sitzung der Versammlung vom Vorstand zu berichten.
(4) Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nimmt an den Sitzungen der Versammlung teil.
(5) Die Rundfunkveranstalter sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen können nach näherer Entscheidung der Versammlung an deren Sitzungen teilnehmen, soweit die von ihnen veranstalteten Rundfunkprogramme betroffen sind. Auf Verlangen der Versammlung sind die Rundfunkveranstalter und die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen hierzu verpflichtet.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen der Versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden, die oder der jederzeit zu hören ist.