§ 16 LFAG - Finanzkraftmesszahl
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen (§ 17) und der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) gebildet.
(2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt bei
1. | kreisfreien Städten | 100 v. H., |
---|---|---|
2. | verbandsfreien Gemeinden | 60 v. H., |
3. | Ortsgemeinden | 30 v. H., |
4. | Landkreisen | 40 v. H. und |
5. | Verbandsgemeinden | 30 v. H. |
der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen A. Bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden maßgebend.
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steueraufteilung beteiligt ist, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.