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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 LFAG - Finanzkraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Finanzkraftmesszahl wird aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen (§ 17) und der Schlüsselzuweisungen A (§ 13) gebildet.

(2) Bei der Ermittlung der Finanzkraftmesszahl werden angesetzt bei

1.kreisfreien Städten100 v. H.,
2.verbandsfreien Gemeinden60 v. H.,
3.Ortsgemeinden30 v. H.,
4.Landkreisen40 v. H. und
5.Verbandsgemeinden30 v. H.

der Summe der Steuerkraftmesszahlen und der Schlüsselzuweisungen A. Bei Verbandsgemeinden ist die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden, bei Landkreisen die Summe der entsprechenden Zahlen der Ortsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden maßgebend.

(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 wird bei einem Landkreis oder einer Verbandsgemeinde, die an der Steueraufteilung beteiligt ist, die Finanzkraftmesszahl um die anteiligen Steuerkraftzahlen erhöht.