Versionsverlauf


  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 50 LFAG - Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Lauterecken-Wolfstein vom 22. November 2013 (GVBl. S. 479, BS 2020-89) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    2. aa)
    3. bb)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Stadt Lauterecken erhält für ihren Verflechtungsbereich als kooperierendes Mittelzentrum im Mittelbereich Kusel, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 LFAG."

    4. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "Die Stadt Wolfstein erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

    5. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "Die Stadt Wolfstein erhält für ihren Verflechtungsbereich als Grundzentrum, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."

  2. 2.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LFAG entfallenden Beträge" gestrichen.

    2. b)

      Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

      "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 1 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."