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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 LFAG - Schlüsselzuweisungen B

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Schlüsselzuweisungen B, deren Gesamtbetrag sich aus der für jede Gebietskörperschaftsgruppe nach § 12 Abs. 1 gebildeten Teilschlüsselmasse ergibt.

(2) Als Schlüsselzuweisung B werden 90 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen der Ausgleichsmesszahl (§ 15) und der Finanzkraftmesszahl (§ 16) gewährt, wenn die Ausgleichsmesszahl größer ist als die Finanzkraftmesszahl.