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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 11 LFAG - Gesamtschlüsselmasse

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25) festgesetzt sind. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen.