§ 11 LFAG - Gesamtschlüsselmasse
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
Die Schlüsselzuweisungen A und B (§§ 13 und 14) bilden zusammen die Gesamtschlüsselmasse. Sie wird im Landeshaushaltsplan festgesetzt und ergibt sich, indem die Beträge von der Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die im Landeshaushaltsplan für die allgemeinen Finanzzuweisungen nach § 10 Nr. 2 bis 9 und für die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25) festgesetzt sind. Die Höhe der Gesamtschlüsselmasse wird für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen.