§ 23 AbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt seines Todes die Altersvoraussetzungen nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 17 nicht erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 18.
(3) Der überlebende Ehegatte eines verstorbenen Abgeordneten, der einen Anspruch oder eine Anwartschaft nach § 19 erworben hatte, erhält 60 vom Hundert der danach errechneten Altersentschädigung. Im Falle eines Anspruchs nach § 20 findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
(4) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach den Absätzen 1 bis 3 zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.