§ 23 AbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der nach § 18 oder § 20 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt seines Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.
(2) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach Absatz 1 zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.