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§ 23 AbgG - Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, der die Mitgliedsdauer nach § 17 erfüllt hatte, erhält 60 vom Hundert der nach § 18 oder § 20 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt seines Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.

(2) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 13 vom Hundert der nach Absatz 1 zu Grunde zu legenden Altersentschädigung.