§ 17 AbgG - Anspruch auf Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie die nach § 35 Landesbeamtengesetz festgelegte Regelaltersgrenze erreichen und dem Landtag ein Jahr angehört haben. Auf Antrag wird die Altersentschädigung bis zu fünf Jahre vor Vollendung der Regelaltersgrenze gewährt.
(2) Treten ehemalige Abgeordnete wieder in den Landtag ein, so ruht der Anspruch auf Altersentschädigung.