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  • ab 10.04.1998 (aktuelle Fassung)

§ 27 LWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

1Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. 2Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge hin.