§ 35 LWO - Zulassung der Landeslisten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten in der in § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. 2Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen im Lande oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Landeswahlausschuss einer der Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.
(2) Für das Verfahren gilt § 30 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 entsprechend.