§ 71 LWO - Ersatzwahl
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 18, 19, 21, § 22 Abs. 2, 3 und 5 bis 7, §§ 23 bis 26 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.
(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.