§ 28 LWO - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) 1Der Kreiswahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. 2Er muss enthalten
- 1.
Familienname, Rufname, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers und Ersatzbewerbers,
- 2.
den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- 3.
Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen und ihres Stellvertreters.
(1a) Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein.
(2) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.
1Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. 2Bei der Anforderung sind Familienname, Rufname und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers und Ersatzbewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, und, sofern sie eine Kursbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. 3Darüber hinaus ist die Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 22 des Gesetzes zu bestätigen. 4Der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- 2.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- 3.
1Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. 2Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach einem Vordruckmuster sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. 3Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist eine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- 5.
1Kreiswahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers und Ersatzbewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. 2Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(3) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
- 1.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach einem Vordruckmuster, dass er seiner Aufstellung zustimmt, für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat und ihm die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Abgeordneten nach § 38 des Gesetzes bekannt sind,
- 2.
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach einem Vordruckmuster, dass der Bewerber wählbar ist,
- 3.
die entsprechenden Unterlagen nach Nr. 1 und 2 für den Ersatzbewerber;
- 4.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber und der Ersatzbewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 22 Abs. 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift mit den Versicherungen an Eides statt soll nach einem Vordruckmuster gefertigt werden,
- 5.
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(4) 1Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. 2Die Gemeindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.