§ 11 RundfG M-V - Zulassungsgrundsätze für landesweiten und lokalen Rundfunk
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Für landesweites Fernsehen und für landesweiten Hörfunk gelten hinsichtlich
- 1.der Grundsätze für das Zulassungsverfahren,
- 2.der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der Landesanstalt,
- 3.der Vorlagepflichten der Veranstalter sowie
- 4.der Vertraulichkeit bei der Landesanstalt
die Paragraphen dieses Abschnittes.
(2) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich
- 1.der Zurechnung von Programmen und
- 2.der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
die §§ 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Entscheidung nach § 29 Satz 5 des Rundfunkstaatsvertrages trifft die Landesanstalt.
(3) Einem Rundfunkveranstalter darf jeweils nur eine Zulassung für ein Vollprogramm, ein Spartenprogramm sowie ein weiteres Programm, das ausschließlich digital verbreitet werden darf, im Hörfunk und Fernsehen erteilt werden. Ihm sind deutschsprachige Programme zuzurechnen, die er außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes veranstaltet und die in weiten Teilen des Landes ortsüblich empfangbar sind. Als Veranstalter gilt auch, wer zu einem Veranstalter oder zu einem an einer Veranstaltergemeinschaft Beteiligten im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), steht oder sonst auf seine Programmgestaltung allein oder gemeinsam mit anderen maßgeblich einwirken kann oder wer unter einem entsprechenden Einfluss eines anderen Veranstalters oder einer Veranstaltergemeinschaft steht. Der Einfluss gilt als nicht maßgeblich, wenn er sich auf unter 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile oder des Programms beschränkt und kein anderer Fall nach Satz 3 vorliegt.
(4) Von den Bestimmungen des Absatzes 3 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk ausgeschlossen ist.
(5) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 5 zugeordnet sind und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 6 erfolgt ist.
(6) Bis zum 31. Dezember 2010 ist auch die Veranstaltung von lokalem Rundfunk möglich. Für diesen gelten die Vorschriften über landesweiten Rundfunk mit den Maßgaben entsprechend, dass
- einem Rundfunkveranstalter eine Zulassung für maximal zwei Vollprogramme erteilt werden darf,
- eine Zulassung lokaler Fernsehprogramme auch für eine Verbreitung in Kabelnetzen erteilt werden kann.
Die Zulassung darf nur bis zum 31. Dezember 2010 befristet erteilt werden. Darüber hinaus gilt die Zulassung bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers fort.