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§ 21 RundfG M-V - Rücknahme und Widerruf

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    der Rundfunkveranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben, durch Täuschung oder in sonstiger Weise rechtswidrig erwirkt hat,

  2. 2.

    die Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9 bis 12 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden können.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn

  1. 1.

    eine der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 9 und 11 nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist,

  2. 2.

    der Veranstalter einer vollziehbaren Anweisung nach § 20, die einen wiederholten schwerwiegenden Verstoß zum Gegenstand hat, nicht Folge leistet und der Widerruf vorher angedroht worden ist.

(3) Die Zulassung eines Veranstalters soll widerrufen werden, wenn die Verwaltungsgebühr nach § 59 Abs. 2 nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides entrichtet wird.

(4) Die Zulassung eines Veranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat,

  2. 2.

    der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und

  3. 3.

    die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

(5) Für einen Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf nach den Absätzen 1 bis 4 eintritt, findet eine Entschädigung nicht statt.