§ 11 RundfG M-V - Zulassungsgrundsätze für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Für landesweiten Rundfunk und Regionalprogramme gelten hinsichtlich
- 1.
der Grundsätze für das Zulassungsverfahren,
- 2.
der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der Landesanstalt,
- 3.
der Vorlagepflichten der Veranstalter sowie
- 4.
der Vertraulichkeit bei der Landesanstalt
die Paragraphen dieses Abschnittes.
(2) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Mecklenburg-Vorpommern verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf auch weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 Prozent nicht übersteigen. § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 und § 29 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend. Regionalprogramme können Inhalte anderer Programme bis insgesamt maximal 30 Prozent des Gesamtprogramms übernehmen.
(3) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn durch wirksame Vorkehrungen im Sinne des § 22 Absatz 3 gewährleistet ist, dass eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch das Programm ausgeschlossen ist.