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§ 20 RundfG M-V - Aufsichtsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Programmaufsicht erforderlich ist, kann die Landesanstalt vom Rundfunkveranstalter Auskünfte sowie die kostenlose Vorlage von Programmaufzeichnungen und Unterlagen verlangen.

(2) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Programm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag beziehungsweise durch deren Erstellung oder sonst gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Zulassungsbescheides verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Die Landesanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen von dem betroffenen Veranstalter in seinem Programm verbreitet werden. Die Landesanstalt kann anordnen, dass Fremdanteile oder Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Absatz 2 Satz 5 im Programm gekennzeichnet werden müssen.

(3) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Landesanstalt weitere zur Ahndung erforderliche Anordnungen treffen und bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.

(4) Solange die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nach § 22 noch nicht erreicht ist, kann die Landesanstalt bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Sicherung von Meinungsvielfalt vom Veranstalter die Einrichtung eines Programmbeirates verlangen, der aus mindestens sieben Vertretern bedeutender gesellschaftlicher Organisationen des Landes entsprechend der Zusammensetzung des Medienausschusses besteht und dem die Befugnis eingeräumt wird, auf die Struktur des Programms Einfluss zu nehmen.

(5) § 25 bleibt unberührt.