§ 67 KSVG - Aufwandsentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. § 51 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen sowie Höchstgrenzen der Aufwandsentschädigung festzulegen.
(2) Die Gemeinde hat den durch die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter entstandenen unvermeidlichen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen. § 51 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.