§ 11 SpkG - Beschlussfassung des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; es wird offen abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Beschlüsse nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel, gefasst.