§ 30 SpkG - Auflösung von Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretung des Trägers nach Anhörung des Verwaltungsrates und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums.
(2) Die Sparkasse kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss der Landesregierung nach Anhörung des Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes für Schleswig-Holstein aufgelöst werden. Die Anhörung hat mindestens sechs Monate vor dem Beschluss über die Auflösung zu erfolgen.