§ 11 SparkG - Aufgaben des Verwaltungsrates
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Der Verwaltungsrat hat auf eine pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens der Sparkasse zu achten. Er bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
- 1.
die Wahl der ersten und zweiten Stellvertreterin oder des ersten und zweiten Stellvertreters der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertretenden,
- 2.
die Bestellung und die Rücknahme der Bestellung
- a)
der Mitglieder des Vorstandes und
- b)
der oder des Vorsitzenden des Vorstandes,
- 3.
den Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,
- 4.
die Beauftragung von Beschäftigten, die im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgaben im Vorstand und bei der Geschäftsführung wahrnehmen, sowie den Widerruf dieses Auftrages,
- 5.
den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision,
- 6.
den Beschluss über den Voranschlag für die Handlungskosten und den Stellenplan,
- 7.
die Errichtung, die Verlegung und die Schließung von Zweigstellen auf Vorschlag des Vorstandes,
- 8.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 30 Abs. 2 bis 4,
- 9.
die Entlastung des Vorstandes,
- 10.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken mit Ausnahme der Verfügung über Grundstücke, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen selbstständig zu entscheiden,
- 11.
die Aufnahme langfristiger, nicht zweckgebundener Darlehn mit Ausnahme von Darlehn der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Landesbank) und der Provinzial Versicherungsanstalten,
- 12.
unbeschadet des § 6 Abs. 2 Nr. 5 für den Neu- oder Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden; der Vorstand kann ermächtigt werden, in einem vom Verwaltungsrat festzulegenden Rahmen bei Umbauten selbstständig zu entscheiden,
- 13.
die Eingehung und Aufgabe von Beteiligungen an Einrichtungen der Sparkassenorganisation sowie an organisationsfremden Einrichtungen,
- 14.
die Aufnahme von Hafteinlagen,
- 15.
die Aufnahme von Genussrechtskapital nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
- 16.
die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten nach näherer Bestimmung durch die Satzung,
- 17.
den Antrag auf Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 5,
- 18.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes.
Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall an sich ziehen; dies gilt nicht in Kreditangelegenheiten.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.