§ 17 SpkG - Widerspruch gegen Beschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen.
(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
(3) Der Träger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.