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§ 17 SpkG - Widerspruch gegen Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen des Verwaltungsrates zu widersprechen.

(2) Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(3) Der Träger kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates haftbar machen, wenn sie oder er ihrer oder seiner Verpflichtung, einen gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss zu beanstanden, vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachkommt und der Sparkasse hierdurch Schaden entsteht.