§ 11 SparkG - Beschlussfassung des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder eine oder einer ihrer oder seiner Vertreterinnen oder Vertreter und die Hälfte der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder anwesend sind.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht dieses Gesetz, die Satzung oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; es wird offen abgestimmt. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Beschlüsse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Anzahl der Mitglieder. Diese Beschlüsse werden, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel, gefasst.