§ 12 HDSIG - Verschwiegenheitspflicht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm bei ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ihre oder seine Beschäftigten. 4Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozessordnung. 5Sie oder er entscheidet entsprechend den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen. 6Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 des Hessischen Beamtengesetzes für sich und die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten.