§ 8 HDSIG - Rechtsstellung und Unabhängigkeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Landesbehörde.
(2) 1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte handelt in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und ist nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie oder er unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(3) Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Hessischen Rechnungshof.
(4) 1Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilzunehmen und sich zu Fragen zu äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind. 2Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten verlangen.