§ 18 HDSIG - Personal- und Sachausstattung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-47
(1) 1Der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags nimmt die Personal- und Sachausstattung nach Auswahl der oder des Hessischen Datenschutzbeauftragten vor.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten werden von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ausgewählt und auf deren oder dessen Vorschlag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags ernannt. 2Ihre Dienstvorgesetzte oder ihr Dienstvorgesetzter ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte, an deren oder dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. 3Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei ihr oder ihm tätigen Beamtinnen und Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus. 4Für sonstige Beschäftigte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.