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  • ab 25.05.2018 (aktuelle Fassung)

§ 10 HDSIG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) 
Amtliche Abkürzung
HDSIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
300-47

Die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und die Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Dienst haben.