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§ 5a BerlHG - Chancengleichheit der Geschlechter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Jede Hochschule erlässt eine Satzung, in der sie zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in personeller, materieller, finanzieller und inhaltlicher Hinsicht insbesondere Regelungen zu folgenden Bereichen trifft:

  1. 1.

    Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie;

  2. 2.

    Berufungsverfahren;

  3. 3.

    Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung;

  4. 4.

    inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals;

  5. 5.

    Besetzung von Gremien und Kommissionen;

  6. 6.

    Schutz der Hochschulmitglieder vor sexuellen Belästigungen.