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§ 7a BerlHG - Innovationsklausel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Hochschulen können entsprechend ihrer Aufgaben und Profile mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung in ihren Grundordnungen von den §§ 51 bis 58, 60 bis 65, 69 bis 75 und 83 bis 85 abweichende Regelungen treffen, soweit diese der Verbesserung der Beteiligungsstrukturen, der Organisation, der Entscheidungsfindung oder der Wirtschaftlichkeit dienen. Der Antrag der Hochschule erfordert die Zustimmung des Akademischen Senats und die Zustimmung des Kuratoriums. Unzulässig sind Abweichungen, die darauf abzielen, die den Hochschulmitgliedern nach diesem Gesetz eingeräumten Mitwirkungsrechte einzuschränken.