§ 2a BerlHG - Hochschulverträge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung soll Verträge mit den Hochschulen über die Grundzüge ihrer weiteren Entwicklung und über die Höhe des Staatszuschusses für ihre Aufgaben, insbesondere von Forschung, Lehre und Studium, schließen (Hochschulverträge). Hochschulverträge sind haushaltsrechtliche Verträge öffentlich-rechtlicher Natur mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Sie bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
(2) Vor Aufnahme der Verhandlungen beschließt der Akademische Senat der jeweiligen Hochschule eine Empfehlung für die Vertragsverhandlungen an das jeweilige Präsidium.