§ 60 BerlHG - Zusammensetzung des Akademischen Senats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Dem Akademischen Senat der Universität gehören fünfundzwanzig Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar
- 1.dreizehn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.vier akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.vier Studenten oder Studentinnen,
- 4.vier sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(2) Dem Akademischen Senat der Hochschule der Künste und der Technischen Fachhochschule gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar
- 1.zehn Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.drei Studenten oder Studentinnen,
- 4.drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(3) Dem Akademischen Senat der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören dreizehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar
- 1.sieben Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,
- 3.zwei Studenten oder Studentinnen,
- 4.zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen
- an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,
- an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,
- die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,
- die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats.
§ 51 Abs. 3 und § 59 Abs. 5 bleiben unberührt.
(5) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an
- an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;
- an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.