§ 60 BerlHG - Zusammensetzung des Akademischen Senats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Dem Akademischen Senat der Universität gehören fünfundzwanzig Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. 1.

    dreizehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    vier akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    vier Studenten oder Studentinnen,

  4. 4.

    vier sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(2) Dem Akademischen Senat der Hochschule der Künste und der Beuth-Hochschule für Technik Berlin gehören neunzehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. 1.

    zehn Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    drei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    drei Studenten oder Studentinnen,

  4. 4.

    drei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(3) Dem Akademischen Senat der künstlerischen Hochschulen und der übrigen Fachhochschulen gehören dreizehn Mitglieder stimmberechtigt an, und zwar

  1. 1.

    sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,

  2. 2.

    zwei akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen,

  3. 3.

    zwei Studenten oder Studentinnen,

  4. 4.

    zwei sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.

(4) Der Leiter oder die Leiterin der Hochschule führt den Vorsitz. Mit Rede- und Antragsrecht sind berechtigt, an den Sitzungen des Akademischen Senats teilzunehmen

  • an Hochschulen mit Fachbereichen alle Dekane und Dekaninnen,

  • an Hochschulen ohne Fachbereiche die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen,

  • die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute,

  • die Vorsitzenden aller Kommissionen des Akademischen Senats.

§ 51 Absatz 3 und § 59 Absatz 5 bleiben unberührt.

(5) Der Akademische Senat kann einen Ferienausschuss zur Erledigung dringender Angelegenheiten bilden. Dem Ferienausschuss gehören stimmberechtigt an

  • an den Universitäten dreizehn Mitglieder, davon sieben Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sowie je zwei Vertreter oder Vertreterinnen der übrigen Mitgliedergruppen;

  • an den übrigen Hochschulen sieben Mitglieder, davon vier Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin der übrigen Mitgliedergruppen.