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§ 11 SächsDSchG - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.

(2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer Anweisung wiederherzustellen ist.

(3) Die Vorschriften der §§ 14, 15 und 17 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.