§ 17 SächsDSchG - Vorkaufsrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerade Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Freistaates weiter, der Verpflichtete kann die Mitteilung an die Landesbehörde selbst vornehmen. Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde.
(4) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.