Landkreisordnung für Baden-Württemberg
(Landkreisordnung - LKrO)

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

In der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
ERSTER TEIL
Wesen und Aufgaben des Landkreises
1. Abschnitt
Rechtsstellung
Wesen des Landkreises1
Wirkungskreis2
Satzungen3
Name, Sitz4
Wappen, Dienstsiegel5
2. Abschnitt
Gebiet des Landkreises
Gebietsbestand6
Gebietsänderungen7
Rechtsfolgen, Auseinandersetzung8
3. Abschnitt
Einwohner des Landkreises
Einwohner9
Wahlrecht10
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit11
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit12
Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner13
Ausschluss wegen Befangenheit14
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit15
Einrichtungen16
Unterrichtung der Einwohner17
ZWEITER TEIL
Verfassung und Verwaltung des Landkreises
1. Abschnitt
Organe
18
2. Abschnitt
Kreistag
Rechtsstellung und Aufgaben19
Zusammensetzung20
Amtszeit21
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren22
Wählbarkeit23
Hinderungsgründe24
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl25
Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung25a
Rechtsstellung der Kreisräte26
Fraktionen26a
Mitwirkung im Kreistag27
Ältestenrat28
Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht29
Öffentlichkeit der Sitzungen30
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang31
Beschlussfassung32
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum32a
Niederschrift33
Beschließende Ausschüsse34
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse35
Beratende Ausschüsse36
Veröffentlichung von Informationen36a
3. Abschnitt
Landrat
Rechtsstellung des Landrats37
Wählbarkeit38
Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser39
Wahrung der Rechte von Landesbeamten40
Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen41
Leitung des Landratsamts42
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht43
Verpflichtungserklärungen44
Beirat für geheim zuhaltende Angelegenheiten45
4. Abschnitt
Bedienstete des Landkreises
Einstellung, Ausbildung46
Stellenplan47
DRITTER TEIL
Wirtschaft des Landkreises
Anzuwendende Vorschriften48
Erhebung von Abgaben, Kreisumlage49
Fachbediensteter für das Finanzwesen50
VIERTER TEIL
Aufsicht
51
FÜNFTER TEIL
Staatliche Verwaltung im Landkreis
Personelle Ausstattung, Sachaufwand52
Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde53
Mitwirkung des Kreistags54
(aufgehoben)55
Austausch von Beamten56
Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde56a
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Weisungsaufgaben57
(hier nicht wieder gegeben)58
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(hier nicht wieder gegeben)59
Durchführungsbestimmungen60
Ordnungswidrigkeiten61
In-Kraft-Treten62

Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137):

"Übergangsbestimmungen

§ 1
Wahlen und Abstimmungen

(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.

(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.

§ 2
Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte

(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.

(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.

(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.

(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt."

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.