Landkreisordnung für Baden-Württemberg
(Landkreisordnung - LKrO)
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804
In der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) (1)
Inhaltsübersicht(2) | §§ |
---|---|
ERSTER TEIL | |
Wesen und Aufgaben des Landkreises | |
1. Abschnitt | |
Rechtsstellung | |
Wesen des Landkreises | 1 |
Wirkungskreis | 2 |
Satzungen | 3 |
Name, Sitz | 4 |
Wappen, Dienstsiegel | 5 |
2. Abschnitt | |
Gebiet des Landkreises | |
Gebietsbestand | 6 |
Gebietsänderungen | 7 |
Rechtsfolgen, Auseinandersetzung | 8 |
3. Abschnitt | |
Einwohner des Landkreises | |
Einwohner | 9 |
Wahlrecht | 10 |
Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit | 11 |
Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit | 12 |
Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner | 13 |
Ausschluss wegen Befangenheit | 14 |
Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit | 15 |
Einrichtungen | 16 |
Unterrichtung der Einwohner | 17 |
ZWEITER TEIL | |
Verfassung und Verwaltung des Landkreises | |
1. Abschnitt | |
Organe | |
18 | |
2. Abschnitt | |
Kreistag | |
Rechtsstellung und Aufgaben | 19 |
Zusammensetzung | 20 |
Amtszeit | 21 |
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren | 22 |
Wählbarkeit | 23 |
Hinderungsgründe | 24 |
Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl | 25 |
Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung | 25a |
Rechtsstellung der Kreisräte | 26 |
Fraktionen | 26a |
Mitwirkung im Kreistag | 27 |
Ältestenrat | 28 |
Einberufung der Sitzungen, Teilnahmepflicht | 29 |
Öffentlichkeit der Sitzungen | 30 |
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang | 31 |
Beschlussfassung | 32 |
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum | 32a |
Niederschrift | 33 |
Beschließende Ausschüsse | 34 |
Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse | 35 |
Beratende Ausschüsse | 36 |
Veröffentlichung von Informationen | 36a |
3. Abschnitt | |
Landrat | |
Rechtsstellung des Landrats | 37 |
Wählbarkeit | 38 |
Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser | 39 |
Wahrung der Rechte von Landesbeamten | 40 |
Stellung im Kreistag und in den beschließenden Ausschüssen | 41 |
Leitung des Landratsamts | 42 |
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht | 43 |
Verpflichtungserklärungen | 44 |
Beirat für geheim zuhaltende Angelegenheiten | 45 |
4. Abschnitt | |
Bedienstete des Landkreises | |
Einstellung, Ausbildung | 46 |
Stellenplan | 47 |
DRITTER TEIL | |
Wirtschaft des Landkreises | |
Anzuwendende Vorschriften | 48 |
Erhebung von Abgaben, Kreisumlage | 49 |
Fachbediensteter für das Finanzwesen | 50 |
VIERTER TEIL | |
Aufsicht | |
51 | |
FÜNFTER TEIL | |
Staatliche Verwaltung im Landkreis | |
Personelle Ausstattung, Sachaufwand | 52 |
Rechtsstellung des Landrats als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde | 53 |
Mitwirkung des Kreistags | 54 |
(aufgehoben) | 55 |
Austausch von Beamten | 56 |
Prüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde | 56a |
SECHSTER TEIL | |
Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
1. Abschnitt | |
Allgemeine Übergangsbestimmungen | |
Weisungsaufgaben | 57 |
(hier nicht wieder gegeben) | 58 |
2. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
(hier nicht wieder gegeben) | 59 |
Durchführungsbestimmungen | 60 |
Ordnungswidrigkeiten | 61 |
In-Kraft-Treten | 62 |
Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137):
"Übergangsbestimmungen
§ 1
Wahlen und Abstimmungen
(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.
(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.
§ 2
Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte
(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.
(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.
(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.
(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt."
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.