§ 11 LKrO - Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804
(1) Die wahlberechtigten Kreiseinwohner haben die Pflicht, eine ehrenamtliche Tätigkeit im Landkreis (eine Wahl in den Kreistag, ein Ehrenamt und eine Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung) anzunehmen und diese Tätigkeit während der bestimmten Dauer auszuüben.
(2) Der Kreistag bestellt die wahlberechtigten Kreiseinwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit. Die Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit dem Verlust des Wahlrechts endet jede ehrenamtliche Tätigkeit.