§ 5 LKrO - Wappen, Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einem Landkreis auf seinen Antrag das Recht verleihen, ein Wappen und eine Flagge zu führen.
(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das kleine Landeswappen im Dienstsiegel mit der Bezeichnung und dem Namen des Landkreises als Umschrift.