§ 60 LKrO - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804
Das Innenministerium erlässt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, ferner die Rechtsverordnungen zur Regelung
- 1.der öffentlichen Bekanntmachung,
- 2.der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Verleihung von Wappen und Flaggen und die Ausgestaltung und Führung des Dienstsiegels,
- 3.des Verfahrens bei der Auferlegung eines Ordnungsgeldes und der Höhe des Ordnungsgeldes bei Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit und der Verletzung der Pflichten ehrenamtlich tätiger Kreiseinwohner,
- 4.der Höchstgrenzen der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit,
- 5.des Verfahrens bei der Bildung von Ausschüssen,
- 6.der Anzeige des Amtsantritts und des Urlaubs des Landrats,
- 7.der Ausschreibung der Landratsstellen,
- 8.der Übernahme früherer Landesbeamter,
- 9.der Anwendung der Bestimmungen zur Durchführung des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landkreis,
- 10.der Kassen- und Rechnungsführung für die untere Verwaltungsbehörde und die Sonderbehörden durch den Landkreis und
- 11.des Verfahrens der Einwerbung und Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen.
Die Verordnungen nach Nummer 8 und Nummer 10 ergehen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.