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  • ab 06.06.1987 (aktuelle Fassung)

§ 54 LKrO - Mitwirkung des Kreistags

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

(1) Ist eine Entscheidung oder sonstige Mitwirkung gewählter Vertreter bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde gesetzlich vorgeschrieben, ist hierfür der Kreistag zuständig.

(2) Der Landrat kann den Kreistag auch zu Angelegenheiten der unteren Verwaltungsbehörde hören, in denen eine Mitwirkung gewählter Vertreter nicht vorgeschrieben ist.