Anlage 1, Teil 27 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B,
Besoldungsgruppe B 6
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Botschafter 1)
Bundesbankdirektor 2)
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
Erster Direktor der Bundesknappschaft
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen - 11)
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
Generalkonsul 4)
Gesandter 5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7)
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)
als Leiter einer Hauptabteilung 9)-
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 10)
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit
als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - 10)
Oberfinanzpräsident 13)
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12)
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)
Senatsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
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1) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. |
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2) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. |
3) | Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen. |
4) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. |
5) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. |
6) | Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. |
7) | Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. |
8) | Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. |
9) | Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. |
10) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. |
11) | Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. |
12) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. |
13) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. |