Anlage 1, Teil 26 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen B,
Besoldungsgruppe B 5

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Bundesbankdirektor (1)

Direktor bei der Bundesknappschaft

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt

  • als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (2)

Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt

  • als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover, Hessen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - (3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (4)

Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

  • als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung - (4)

Oberfinanzpräsident (6)

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (7)

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

  • als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Senatsdirektor

  • in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - (3)

  • in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - (3)

Senatsdirigent

  • in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - (3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (5)

(2) Amtl. Anm.:

Nur für den Leiter des Projektbereichs.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(7) Amtl. Anm.:

Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.