Anlage 1, Teil 27 BBesG - Bundesbesoldungsordnung B,
Besoldungsgruppe B 6
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Botschafter 1)
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesbankdirektor 2)
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
Erster Direktor der Bundesknappschaft
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Westfalen -
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Generalkonsul 4)
Gesandter 5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung, 6)
als Leiter einer Unterabteilung, 7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7)
beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)
als Leiter einer Hauptabteilung 9)-
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident eines Grenzschutzpräsidiums
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12)
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts
Senatsdirektor
in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter unmittelbar unterstellten Amtes - 9)
Senatsdirigent
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
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1) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. |
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2) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. |
3) | Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen. |
4) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. |
5) | Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. |
6) | Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. |
7) | Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. |
8) | Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. |
9) | Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. |
10) | (weggefallen) |
11) | (weggefallen) |
12) | Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. |