§ 18 LehrBildG - Prüfungsausschüsse und Prüfer

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.

(2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird.

(3) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen.

(4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.

(5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.