§ 18 HLbG - Prüfungsausschüsse und Prüfer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Die Ausbildungsbehörde beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. 2Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Ausbildungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.
(2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. 3Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. 4Eine Wiederberufung ist zulässig. 5Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen.
(4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausbildungsbehörde sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.
(5) 1Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. 2In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)