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§ 36d RiG M-V - Mitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen beisitzenden Mitglieder sowie deren Vertretung gilt § 36a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.

(2) Für die nichtständigen beisitzenden Mitglieder gilt § 36b entsprechend.