§ 36d RiG - Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für die Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer sowie deren Vertreter gilt § 36a entsprechend. In § 36a Abs. 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Landgerichts Schwerin das Präsidium des Oberlandesgerichts.
(2) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 36b entsprechend.