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§ 36 RiG M-V - Besetzung des Dienstgerichts

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.