§ 36 RiG M-V - Besetzung des Dienstgerichts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
- 1.
einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
- 2.
einer nichtständigen Beisitzerin oder einem nichtständigen Beisitzer.