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§ 36d RiGMitglieder

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
RiG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Für die Bestimmung des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzer sowie deren Vertreter gilt § 36a entsprechend. In § 36a Abs. 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Landgerichts Schwerin das Präsidium des Oberlandesgerichts.

(2) Für die nichtständigen Beisitzer gilt § 36b entsprechend.