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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 34 LWaldG - Landeszentrum Wald

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.13

(1) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des Waldschutzes nach § 16 und des vorbeugenden Waldbrandschutzes nach § 17 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung als untere Forstbehörde wahr. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die Forstbehörden nach § 33 Abs. 1 bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.

(2) Das Landeszentrum Wald untersteht bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministeriums.

(3) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Betreuung und Unterstützung der Waldbesitzer von Privat- und Körperschaftswald nach § 14 Abs. 1 und 2,

  2. 2.

    Überwachung der Populationsentwicklung bedeutender Schaderreger zur Früherkennung von Massenvermehrungen und Ermittlung des Waldzustandes in Zusammenarbeit mit der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung,

  3. 3.

    forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes sowie der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,

  4. 4.

    Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrensführende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind,

  5. 5.

    Durchführung allgemeiner Erhebungen zum Zustand des Waldes und seiner nachhaltigen Bewirtschaftung einschließlich der Waldzertifizierung,

  6. 6.

    Unterstützung und Durchführung waldpädagogischer Maßnahmen,

  7. 7.

    Erstellung und Aktualisierung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen.