§ 34 LWaldG - Landeszentrum Wald
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 790.13
(1) Das Landeszentrum Wald nimmt die Aufgabe des Waldschutzes nach § 16 und des vorbeugenden Waldbrandschutzes nach § 17 in Verbindung mit der Waldbrandschutzverordnung als untere Forstbehörde wahr. Als forstliche Fachbehörde unterstützt es die Forstbehörden nach § 33 Abs. 1 bei der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben.
(2) Das Landeszentrum Wald untersteht bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des für forstliche Angelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(3) Das Landeszentrum Wald hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
Betreuung und Unterstützung der Waldbesitzer von Privat- und Körperschaftswald nach § 14 Abs. 1 und 2,
- 2.
Überwachung der Populationsentwicklung bedeutender Schaderreger zur Früherkennung von Massenvermehrungen und Ermittlung des Waldzustandes in Zusammenarbeit mit der zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung,
- 3.
forstliche Öffentlichkeitsarbeit zur Vermittlung des Anliegens der Erhaltung und des Schutzes des Waldes sowie der Belange der Forstwirtschaft an die Bevölkerung,
- 4.
Träger öffentlicher Belange des Waldes, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfahrensführende Behörde ist und soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind; im Übrigen stellen die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Wahrnehmung öffentlicher Belange das Benehmen mit dem Landeszentrum Wald her, soweit Belange des Waldes wesentlich berührt sind,
- 5.
Durchführung allgemeiner Erhebungen zum Zustand des Waldes und seiner nachhaltigen Bewirtschaftung einschließlich der Waldzertifizierung,
- 6.
Unterstützung und Durchführung waldpädagogischer Maßnahmen,
- 7.
Erstellung und Aktualisierung von Planungsgrundlagen für eine langfristige Anpassung der Waldstruktur an die natürlichen Verhältnisse und die absehbaren klimatischen Veränderungen.